Schriftliches Landesabitur und CoViD-19 – Hinweise

Auch wenn das Hessische Kultusministerium beschlossen hat, die zentralen Landesabiturprüfungen durchzuführen, hat grundsätzlich die Gesundheit aller Beteiligten und ihrer Angehörigen Vorrang.

Um dies möglichst zu gewährleisten, hat das Robert-Koch-Institut (RKI) entsprechende Empfehlungen gegeben.
Dazu zählen u.a. die Einhaltung von Mindestabständen (z.Z. 1,5 – 2 m) sowie die Beschränkung von Gruppengrößen.
Insbesondere letzteres führt dazu, dass die größeren Abiturprüfungsgruppen (mehr als ca. 10 Prüflinge) auf mehrere Prüfungsräume aufgeteilt werden müssen.
Im Falle einer Aufteilung legt die prüfende Lehrkraft diese im Vorfeld fest und teilt diese den Prüflingen mit.
Denn auch der Zugang zu diesen Prüfungsräumen muss einzeln nacheinander erfolgen, so dass kein „Stau“ davor entsteht.

Außerhalb des Schulgeländes gilt inzwischen ein verschärftes Abstandsgebot, so dass auch auf dem Weg zur Prüfung und zurück nach Hause keine Gruppenbildungen mehr zulässig sind. Dadurch soll die Ausbreitung des inzwischen mutierten SARS-CoV-2-Virus‘ verlangsamt werden. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Schüler/innen  und Lehrer/innen, sondern v.a. der Angehörigen von Risikogruppen in deren Umfeld. Unabhängig von den erneut verschärften Bestimmungen werden die schriftlichen Abiturprüfungen in Hessen und damit auch bei uns weiter durchgeführt (s.o.).

An der Prüfung teilnehmen darf nur, wer sich gesund fühlt und keine Symptome (insbesondere Geschmacksverlust, Fieber und trockener Husten) hat. Als eingestufter Verdachtsfall oder unter Quarantäne stehend ist eine Prüfungsteilnahme nicht möglich. Bei Verdachts- oder Quarantänefällen in der Familie muss das zuständige Gesundheitsamt über Ausnahmeregelungen entscheiden. Zu eurer Sicherheit besteht inzwischen die Möglichkeit, euch vor den Prüfungen jeweils mit dem CoViD-19-AntiGen-Nachweis testen zu lassen:

  • am Prüfungsvortag (außer Sonntag):  um 15 Uhr in der Aula
  • am Prüfungstag:  um 08 Uhr in der Aula

Grundsätzlich ist die Schule sofort (vor der Prüfung, am besten telefonisch) zu informieren, wenn man aus einem dieser oben genannten Gründe oder einer anderen Erkrankung nicht an einer Prüfung teilnehmen kann. Die schriftliche Krankmeldung (im optimalen Fall durch ein Attest, keine Email) muss dann innerhalb von drei Tagen bei der Schule vorgelegt werden.

Denn nur dann darf im Falle einer NIcht-Teilnahme an einem Ausweichtermin nachgeschrieben werden, wenn man bis dahin wieder nachgewiesenermaßen gesund(et) ist. Diese Ausweichtermine liegen auf im Mai. Ob und wie viele weitere (zentrale) Nachschreibetermine es zu den bereits vorgesehenen (18. Mai – 01. Juni) noch geben wird, hängt von der dann aktuellen Gesamtsituation ab.

Entsprechende Information sollten rechtzeitig auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums veröffentlicht werden.

 

Uns allen viel Erfolg und viel Gesundheit